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Wohnungsabgabe

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Zustand der Mietsache bei Rückgabe

Rechtsgebiet:
Wohnungsabgabe
Stichworte:
Wohnungsabgabe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • in dem Zustand, in welchem die Mietsache bei Mietantritt übergeben wurde
    • wenn gereinigt übergeben, auch gereinigt zurück
    • geräumt
  • normale, durch den vertragsgemässen Gebrauch entstandene Abnutzung ist zulässig
    • kleine Ausbesserungen gemäss OR 259 durchgeführt
      • verunreinigte Dampfabzugsfilter müssen ersetzt werden
      • zerbrochene Fensterscheiben müssen ersetzt werden
      • weitere kleine Reparaturen (z.B. abgebrochenes Türchen des Tiefkühlfaches im Kühlschrank u.ä.) müssen durchgeführt werden
    • Beispiele für Abnutzungen infolge vertragsgemässen Gebrauch:
      • Spuren von Möbel am Boden
      • Spuren von Bildern an der Wand
      • fachgerecht zugespachtelte Dübellöcher in der Wand
      • kleine Kratzer im Parkett
  • grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
  • Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
    • Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
    • fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
  • hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
    • fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
    • die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein

Tipp:

Für Schäden, welche zu Lasten des Mieters gehen, vgl. unter Die Rückgabe des Mietobjektes Ziffer 2 «Der Vermieter hat die sog. Schlussabrechnung zu erstellen; folgende Kosten können zu Lasten des Mieters abgerechnet werden»

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